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Beleidigung im Straßenverkehr: Strafen, wie nachweisen & sich dagegen wehren

Sind Sie auch schon einmal Opfer verbaler und gestischer Entgleisungen im Straßenverkehr geworden? Wurden Sie schon einmal absichtlich ausgebremst oder zur Beschleunigung genötigt? Hier erfahren Sie, welche Strafen für Beleidigung und Nötigung im Straßenverkehr drohen und wie sich gegebenenfalls vor Strafen schützen.

Welche Strafen drohen für Beleidigungen im Straßenverkehr?

In der folgenden Übersicht sind relevante Verkehrsverstöße mit den betreffenden Strafen sowie Nachweisoptionen für die Opfer aufgelistet. Direkte Schimpfnamen nennt man im juristischen Sprachgebraucht übrigens Formalbeleidigung.

Verstoß Strafe  Wie beweisen?
Beleidigung durch Worte
Bekloppter 250 € Für alle verbalen und gestischen Beleidigungen gilt: Beweisen am besten durch Fotos / Video oder Zeugen (idealerweise keine Angehörigen). In der Regel werden Beleidigungen, weil sie adhoc getätigt werden, nicht filmisch dokumentiert. Opfer müssen sich Zeugen des Vorfalls suchen. Andernfalls steht Aussage gegen Aussage. Der Ausgang der Strafanzeige ist ungewiss.
Leck mich 300 €
Dumme Kuh 300 bis 600 €
Blödes Schwein 500 €
Bei dir piept’s wohl 750 €
Wichser 1.000 €
Arschloch 1.000 €
Trottel 1.000 €
Schlampe 1.900 €
Miststück 2.500 €
Alte Sau 2.500 €
„Du Mädchen“ (zu einem Polizisten) 200 €
„Hast du blödes Weib nichts Besseres zu tun 500 €
„Was willst du, du Vogel?“ 500€
„Asozialer“ 550€
„Dir hat wohl die Sonne das Gehirn verbrannt!“ 600 €
Duzen (bei einem Polizisten) 600 €
„Du Holzkopf!“ 750 €
„Idiot“ 1500 €
„Am liebsten würde ich jetzt Arschloch zu dir sagen!“ 1600 €
Beleidigung durch Gesten
Zunge rausstrecken 150 bis 300 €
Vogel zeigen 750 €
Scheibenwischer 350 bis 1.000 €
Stinkefinger 600 bis 4.000 €
Nötigung
Androhung von körperlicher Gewalt Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe (und Fahrverbot) Für Nötigung gilt: Beweisen am besten durch Fotos / Video oder Zeugen (idealerweise keine Angehörigen). Eine Nötigung ist ein Vorgang, der eine gewisse Zeit dauert. Oftmals finden sich hier eher Zeugen als bei einer Beleidigung. Ohne Beweis steht Aussage gegen Aussage. Der Ausgang der Strafanzeige ist ungewiss.
Tatsächliche körperliche Gewalt (bspw. tätlicher Streit um einen Parkplatz Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren (und Fahrverbot / Führerscheinentzug)
Unnötiges Ausbremsen Geldstrafe, Punkte (und Fahrverbot / Führerscheinentzug)
Drängeln (zu dichtes Auffahren) Geldstrafe, Punkte (und Fahrverbot / Führerscheinentzug)
Drängeln (Lichthupe plus zu dichtes Auffahren) Geldstrafe, Punkte (und Fahrverbot / Führerscheinentzug)
Schneiden beim Einscheren nach Überholvorgang Geldstrafe, Punkte (und Fahrverbot /
Führerscheinentzug)
Verhindern des Überholens (Blockieren der linken Spur) Geldstrafe, Punkte (und Fahrverbot)

Welche Gesetze regeln die Strafen für Beleidigungen im Straßenverkehr?

Beleidigung (§ 185 StGB) und Nötigung (§ 240 StGB) sind Straftaten, die mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe geahndet werden. Für Beleidigung und Nötigung im Straßenverkehr gibt es keine gesonderten Regelungen bzw. es wird der allgemeine Straftatbestand angewendet.

Das Strafmaß ist in der Regel jedoch geringer und es wird bei einer Geldstrafe belassen. Es kann sogar ein Fahrverbot verhängt werden. Die Geldstrafe richtet sich nach der wirtschaftlichen Situation des Täters. Besserverdiener müssen höhere Tagessätze bezahlen.

 

Nötigung

Eine Nötigung begeht, „wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung nötigt“. Die Gewalt kann auch mit einem Fahrzeug ausgeübt werden, indem beispielsweise durch Schneiden ein anderer Fahrer zum Abbremsen gezwungen wird. Unter Gewalt fällt auch psychische Gewalt, also Einschüchterung, Verängstigung etc.

Es reicht allerdings nicht aus, dass der Anzeigende die Tat als Nötigung empfindet. Ob es sich tatsächlich um eine Nötigung handelt und welche Strafe dafür verhängt wird, ist von mehreren Faktoren abhängig und wird immer im Einzelfall entschieden.

Drängeln durch längeres und zu dichtes Auffahren (Abstand 1 Meter und weniger) ist Nötigung. Kurzes, einmaliges und zu dichtes Auffahren dagegen nicht (Bay. OLG Az. RR 2 St 318/89; OLG Köln Az. Ss 187/92).

Fahrbahnwechsel oder Ausbremsen ist – wenn es in voller Absicht geschieht – immer eine Nötigung (BGH DAR 1995, S. 296; OLG Düsseldorf AZ: 2b Ss 1/00).

Dagegen ist ein kurzes Antippen des Bremspedals keine Nötigung (OLG Köln AZ: Ss 439/96).

Dauerndes Blinken, Hupen oder Lichthupe wird im Regelfall als Belästigung gewertet. Zu einer Nötigung wird es nur durch zu dichtes Auffahren (OLG Düsseldorf, NZV 1996, S. 288).

Nötigung begeht schon jemand, der einen Fahrer, der zum Beispiel einen Parkplatz freihält, durch sanftes Drängeln zur Weiterfahrt bewegen will.

Wussten Sie schon…?

Strafanzeige stellen: Haben Sie Beweise für die Beleidigung oder die Nötigung?

Grundsätzlich besteht öffentliches Interesse an der Strafverfolgung bei Beleidigung und Nötigung im Straßenverkehr, weil man ungeeignete Fahrer aus dem Verkehr ziehen will.

Für die Opfer ist es jedoch von großem Vorteil, wenn sie den Gesetzesverstoß nachweisen können. Denn der Ermittlungsaufwand der Behörden bleibt oftmals gering. Es wird in der Regel eine schriftliche Stellungnahme vom Täter eingeholt. Dann steht meistens Aussage gegen Aussage.

Hinweis: Wenn Sie eine Strafanzeige wegen Beleidigung und/oder Nötigung stellen wollen, müssen Sie den Strafantrag fristgemäß innerhalb von drei Monaten nach der Tat stellen. Wägen Sie den Aufwand sorgfältig ab. Steht bei der Nötigung oder Beleidigung im Straßenverkehr Aussage gegen Aussage und das Verfahren wird ohne Zeugen durchgeführt, entscheidet der Richter, so wie er überzeugt ist.

Vor dem Gang vor Gericht sollte auf jeden Fall ein Fachanwalt konsultiert werden, da er vergleichbare Gerichtsurteile kennt und Kläger bzw. Beklagten mit einer gezielten Argumentation vor Gericht helfen kann. Auch wenn gegen Sie selbst eine Strafanzeige erstattet wird, ist es ratsam, einen Anwalt zu engagieren.

Können Dashcams bei der Beweisführung helfen und die Strafanzeige erleichtern?

Mit Onboard-Kameras, sogenannten Dashcams, wird das Verkehrsgeschehen permanent gefilmt. Wenn man Opfer einer Beleidigung oder Nötigung geworden ist, hätte man so im Idealfall die Straftat gefilmt. Vor Gericht sind die Bilder als Beweismittel zugelassen.

  • Der Einsatz von Dashcams ist jedoch umstritten. Die Filmaufnahmen könnten die Persönlichkeitsrechte anderer mitgefilmter Personen verletzen. Es drohen zivilrechtliche Klagen und Schadenersatzforderungen.

Weitere Informationen zum Thema Dashcam gibt es in diesem Artikel

„Dashcams in Deutschland erlaubt oder verboten?“

Wie stellt man eine Strafanzeige wegen Beleidigung/Nötigung?

Auch ohne Beweise macht eine Strafanzeige wegen Beleidigung und/oder Nötigung im Straßenverkehr Sinn. Der Leitsatz „in dubio pro reo“ (im Zweifel für den Angeklagten) ist nämlich keine Gesetzmäßigkeit.

Wenn man zur Polizei geht und dort einen Strafantrag nach folgenden Rechtsgrundlagen stellt:

§ 185 StGB – Beleidigung

§ 240 StGB – Nötigung

leitet die Polizei gegen den Beschuldigten ein Strafverfahren ein. Der Beschuldigte erhält in dem Moment den Status des Beschuldigten. Der Geschädigte erhält den Status Geschädigter und zugleich Zeuge. Beide erhalten eine Vorladung zur Vernehmung.

Ohne Beweise steht nicht zwangsläufig Aussage gegen Aussage. Denn die Aussagen sind nicht immer gleichgewichtet. Sie werden auch unter Berücksichtigung der Person und ihrer Lebenssituation und Vorgeschichte bewertet.

Grundannahme ist, dass der Beschuldigte ein Interesse daran hat, straffrei auszugehen. Der Geschädigte hingegen hat keinen ersichtlichen Grund, jemanden für etwas zu beschuldigen, was er nicht getan hat. Durch Falschaussage würde er sich sogar selbst strafbar machen (§ 164 StGB – Falsche Verdächtigung) und durch eine uneidliche Aussage vor Gericht (§ 153 StGB) sogar eine Haftstrafe bis zu 5 Jahren riskieren.

Aufgrund dieser Ausgangslage wird dem Geschädigten höchstwahrscheinlich mehr geglaubt als dem Beschuldigten, der Grund hat zu lügen und zudem für seine Lüge nicht bestraft werden kann.

Anzeige wegen Beleidigung erhalten – wie reagieren & wann ein Anwalt nötig ist?

Wenn Sie Beschuldigter sind, ist es im Zweifel immer ratsam, zu schweigen. Sie sind nicht verpflichtet, einen Anhörungsbogen auszufüllen oder einer polizeilichen Ladung zur Vernehmung Folge zu leisten. Ratsam ist jedoch, anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen.

Werden Sie dennoch als Fahrer ermittelt, könnt es unangenehm werden. Eine Verteidigung nach dem Motto „alles falsch, das war ganz anders“ hat meist wenig Aussicht auf Erfolg. Wer sich rechtfertigt, redet sich meistens noch mehr um Kopf um Kragen.
Am vernünftigsten ist es als Beschuldigter, zu schweigen und einen Fachanwalt die Beweismittel prüfen zu lassen. Häufig zeigt sich hier, dass der Beweis eines strafwürdigen Verhaltens des Beschuldigten nicht überzeugend ist.

Ob Ihre Rechtsschutzversicherung für einen solchen Fall aufkommt, hängt von der konkret abgeschlossenen Versicherung ab. Sicher ist aber, dass die Kosten bei einem vorsätzlichen Vergehen nicht von der Versicherung übernommen werden.

Welche Folgen hat der Stinkefinger als beleidigende Geste?

Der Stinkefinger bzw. Mittelfinger wird am häufigsten eingesetzt um zu beleidigen, dicht gefolgt vom Scheibenwischer. Die unbeherrschten Gesten können, wie im Bußgeldkatalog für Beleidigung und Nötigung im Straßenverkehr nachzulesen ist, sehr teuer werden – bis zu 4.000 Euro.

Bei einer Anzeige wegen Zeigens des Stinkefingers kommt es in der Regel jedoch nicht zur Verhandlung. Zu groß ist die Diskrepanz zwischen Aufwand und Nutzen. Meist steht Aussage gegen Aussage. Beweismittel wie Foto, Video oder Zeugenaussagen sind nur selten vorhanden. Abhilfe könnte der Einsatz von Dashcams schaffen, die jetzt als Beweismittel vor Gericht zugelassen sind.

Weitere Fragen & Antworten

Weil er einen Radfahrer zum Ausweichen nötigte, wurde ein Rentner vom OLG München zu 1.600 Euro und einen Monat Fahrverbot verurteilt.

Der 72-Jährige überholte ein parkendes Auto, als ihm ein Radfahrer entgegenkam. Er wollte den Radfahrer zum Ausweichen zwingen und fuhr an den Radfahrer bis auf wenige Zentimeter heran. Anschließend drohte er ihn umzufahren und betitelte ihn mit „du altes Arschloch“. Unbeteiligte Zeugen konnten den Vorfall bestätigen. Der Rentner war zuvor bereits zweimal wegen Nötigung verurteilt worden.

 

Freigesprochen vom Vorwurf der Nötigung beim Streit um einen freiwerdenden Parkplatz wurde ein Porschefahrer vom OLG Düsseldorf.

In erster Instanz wurde der Porschefahrer verurteilt. Er hatte eine wartende Fahrerin um ihren Parkplatz gebracht, indem er sich vordrängelte. Die Beteiligten lieferten sich eine heftige Auseinandersetzung mit Worten Gesten und Gehupe. Der Porschefahrer legte Widerspruch gegen das Urteil ein mit dem Ergebnis des Freispruchs. Es besteht kein Parklückenvorrecht für länger wartende Fahrer. Nach § 12 Abs. 5 StVO habe an einer Parklücke Vorrang, so das Oberlandesgericht, wer sie zuerst unmittelbar erreicht.

 

Vom Vorwurf der Nötigung freigesprochen wurde ein Mann, der einen Autofahrer im Stau angeblich an der Weiterfahrt gehindert hat.

In erster Instanz wurde der Mann vom Amtsgericht zu 300 Euro Geldstrafe verurteilt. Auf einem Parkplatz bildete sich nach einer Großveranstaltung ein kleiner Stau. Der Mann war Beifahrer in einem Wagen und stieg aus, um nach der Ursache zu sehen. Dabei trat er vor ein Auto. Der Fahrer des Autos fühlte sich provoziert und ließ es gegen den Mann rollen. Es kam zu einer leichten Berührung. Es folgte ein Wortgefecht zwischen Mann und Autofahrer. Der Fahrer fuhr erneut gegen den Mann. Dieser kippte um und schlug auf die Motorhaube, was eine Delle verursachte. Das OLG Essen revidierte das Urteil. Der Mann hätte aufgrund des Staus gar keinen Nötigungserfolg erreichen können oder wollen.

 

Wegen Beleidigung und Nötigung wurde ein Taxifahrer zu einer Geldstrafe von 1.000 Euro und einen Monat Fahrverbot verurteilt.

Dieser hatte einem Autofahrer während eines Überholmanövers den Stinkefinger gezeigt. Anschließend scherte er so knapp vor ihm ein, dass der Autofahrer eine Vollbremsung einleiten musste. Der Taxifahrer wollte dem Autofahrer damit deutlich machen, dass er ihm zu langsam fuhr. Diese Meinung vertrat das Amtsgericht München und wertete das nicht verkehrsbedingte frühe Einscheren als Nötigung, den Stinkefinger als Akt der Beleidigung.

 

Rücksichtsloses Überholen fällt nicht in den Bereich der Nötigung.

So urteilte das OLG Düsseldorf. Trotz sich verengender Fahrbahn in Sichtweite wollte ein Autofahrer den vor ihm befindlichen Motorradfahrer überholen. Der Motorradfahrer wurde nach rechts abgedrängt und musste sein Krad stark abbremsen, um einen Unfall zu vermeiden. Von Amtsgericht und Landgericht wurde der Autofahrer zunächst wegen Nötigung zu einer Geldstrafe und drei Monaten Fahrverbot verurteilt. Das OLG entschied anders. Das Überholmanöver zielte nicht auf den Motorradfahrer im Sinne von § 240 Abs. 1 StGB ab. Hier war es lediglich das Ziel, schneller voranzukommen.

Wird eine Beleidigung auf der Stelle erwidert, kann der Richter laut §199 StGB beide oder einen Beteiligten für straffrei erklären. Im Klartext bedeutet das, dass Sie sich mit der Erwiderung der Beleidigung einen Nachteil verschaffen und im Zweifelsfall sogar derjenige, der zuerst beleidigt hat, ohne Strafe davonkommt. Halten Sie sich bei Beschimpfungen also lieber zurück.

Nicht zu verwechseln ist die Beleidigung übrigens mit der Bedrohung. Unter der Bedrohung wird die Androhung eines gegen eine Person gerichteten Verbrechens verstanden. Die Beleidigung hingegen definiert sich als eine Ehrverletzung. Beide Tatbestände zählen zu den Vergehen und gelten noch nicht als Verbrechen.

Den Straftatbestand der Beamtenbeleidigung gibt es so gar nicht. Wird eine Person jedoch in Ausübung ihres Amtes, quasi als Funktionsträger, beleidigt, erfolgt garantiert eine Strafanzeige. Der Staat muss ermitteln.

Deshalb sollten Sie es tunlichst vermeiden, zum Beispiel Polizisten zu beleidigen. Allein das Rausstrecken der Zunge kann 300 Euro kosten. Das Gleiche gilt bei Politessen. Sie vertreten eine Behörde und wer seinen Unmut wegen eines Knöllchens Luft macht, riskiert ebenfalls eine hohe Geldstrafe.

Auch indirekte Beleidigungen wie „am liebsten würde ich Arschloch zu dir sagen“ sind strafbar.

Wer sich nicht beherrschen kann und seinem Ärger Luft machen will, muss nicht den Mittelfinger im Straßenverkehr zeigen. Es gibt andere Gesten, die ebenso verstanden werden, aber (bislang) legal sind.

  • Heulsuse
  • Geste Heulsuse
  • Klappe halten (Reißverschluss)
  • Klappe halten (Schweigefuchs)

Zusammenfassung – das Wichtigste in Kürze

  1. Beleidigungen im Straßenverkehr können zur Anzeige gebracht und mit einer Geldstrafe geahndet werden
  2. In besonders schlimmen Fällen droht sogar eine Haftstrafe
  3. Für eine Strafanzeige braucht es Beweise (z.B. Zeugen)
  4. Ein Fachanwalt sollte die Erfolgsaussichten im Vorfeld abschätzen
  5. Das Beleidigen von Polizeibeamten wird in jedem Fall strafrechtlich verfolgt
  6. Aggressives und rücksichtsloses Fahren kann als Nötigung ausgelegt werden
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