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Fahrerflucht: Wann ist es Fahrerflucht & welche Strafen drohen?

Wer einen Unfall verursacht, etwa beim Ausparken, und weiterfährt, ohne sich um den Schaden zu kümmern, begeht Fahrerflucht. Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort wird nach § 142 Strafgesetzbuch hart bestraft. Es drohen bis zu drei Jahre Gefängnis und Führerscheinentzug.

Wann genau handelt es sich um Fahrerflucht?

In dem Moment, wo Sie als Unfallverursacher einfach weiterfahren, begehen Sie Fahrerflucht. Natürlich zählt es nicht als unerlaubtes Entfernen, wenn Sie Hilfe holen, selbst verletzt abtransportiert werden oder weil am Unfallort beispielsweise Explosionsgefahr besteht.

Auch als Unfallbeteiligter haben Sie die Pflicht, eine angemessene Zeit am Unfallort zu bleiben, bis alle Notwendigkeiten geklärt sind. Unfallbeteiligter ist jede Person, deren Verhalten zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann.

Welches Bußgeld und wie viele Punkte drohen bei Fahrerflucht?

Fahrerflucht wird allein über das Strafrecht bzw. Verkehrsstrafrecht geregelt. Ein Bußgeld für Fahrerflucht gibt es deshalb nicht. Im Folgenden sehen Sie den Bußgeldkatalog für Delikte im Zusammenhang mit Verkehrsunfällen.

Verstoß Bußgeld Punkte Fahrverbot
Als Unfallbeteiligter den Verkehr nicht gesichert oder bei geringfügigem Schaden nicht unverzüglich beiseite gefahren 30 € nein nein
  • mit Sachbeschädigung
30 € nein nein
Unfallspuren beseitigt, bevor die notwendigen Feststellungen getroffen worden waren 30 € nein nein
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort nach § 142 StGB nein 3 Fahrverbot & Entzug des Führerscheins möglich
Unterlassene Hilfeleistung nein 3 Fahrverbot & Entzug des Führerscheins möglich
Fahrlässige Tötung nein 3 Fahrverbot & Entzug des Führerscheins möglich

Alle Angaben ohne Gewähr. Irrtümer vorbehalten.

Quelle: Bundesverkehrsministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

Weitere Informationen finden Sie auch auf unserer Seite fahren unter Alkohol mit Unfall und Fahrerflucht.

Mögliche Strafen bei Verurteilung zu Fahrerflucht.

Folgende Tabelle zeigt Strafen nach Erfahrungswerten gemäß Verurteilungen an deutschen Gerichten auf. Jeder Fall von Fahrerflucht wird individuell bewertet unter Berücksichtigung:

  • der Schwere der Schuld
  • des Schadens
  • der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters.
Bei Sachschaden Strafe
Unter 550 € Einstellung nach § 153a StPO möglich
Ab 550 Euro 20 bis 30 Tagessätze und 1 Monat Fahrverbot
Ab 650 Euro 30 Tagessätze und 2 Monate Fahrverbot
Ab 900 Euro 40 Tagessätze und 3 Monate Fahrverbot
Ab 1.400 Euro 50 Tagessätze, Entziehung der Fahrerlaubnis und Sperrfrist ab 6 Monaten
Bei Personenschaden Strafe kann sich verdoppeln

Wie verhalte ich mich richtig nach einem Unfall?

  • Sofort anhalten
  • Austausch der Daten (Personalien, Kennzeichen, Versicherung) mit den Beteiligten
  • Unfallstelle erst nach Einigung verlassen
  • Am besten Polizei rufen, vor allem bei zweifelhaftem Unfallhergang oder wenn Alkohol im Spiel ist
  • Nur Angaben zur Person und Fahrzeugdaten, kein Schuldeingeständnis

Lesen Sie auch unseren Rategber zu Wildunfall Fahrerflucht.

Wussten Sie schon…?

Wie lange muss ich am Unfallort warten, um keine Fahrerflucht zu begehen?

Die Wartezeit hängt von verschiedenen Faktoren ab:

  • Art und Schwere des Schadens
  • Verkehrsdichte
  • Witterung
  • Tageszeit

Bei Parkplatzunfällen kann sich der Verursacher an der Parkdauer orientieren. Er sollte so lange warten, bis das Parkticket des geschädigten Wagens abgelaufen ist.

In der Nacht bei umgefahrener Bake, sollten Sie 15 bis 20 Minuten warten.

Einfach einen Zettel zu hinterlassen reicht nicht, weil nicht sichergestellt ist, dass die Nachricht den Betreffenden auch tatsächlich erreicht.

Gibt es Strafmilderung bei nachträglicher Fahrerflucht-Meldung innerhalb von 24h?

Nur wenn:

  • Kein bedeutender Schaden (unter 1.000 Euro) verursacht wurde
  • Der Unfall noch nicht entdeckt wurde oder im fließenden Verkehr erfolgte

Was passiert, wenn ich die Fahrerflucht nicht bemerkt habe?

Gerade bei kleineren Schäden können laute Musik und Außengeräusche oder auch gut schallisolierte Autos verhindern, dass man wahrnimmt, wenn man ein anderes Auto beschädigt hat und somit einen Unfall schlicht und ergreifend nicht wahrnimmt.

Entfernt man sich dann vom Unfallort, ohne den Beschädigten und/oder die Polizei zu informieren, begeht man unwissentlich Fahrerflucht. In solchen Fällen müssen Gerichte zunächst klären, ob:

  • die Aussage, man habe den Unfall gar nicht bemerkt, eine Schutzbehauptung ist

oder

  • ob sie tatsächlich der Wahrheit entspricht.

Anders gesagt, muss ein Richter Ihre vorsätzliche Fahrerflucht beweisen, vor allem mithilfe von Gutachtern. Diese können auch im Nachhinein feststellen, ob Sie den Aufprall/Zusammenstoß und/oder das Schlagen Ihrer Tür gegen das andere Auto wirklich nicht hören und wahrnehmen konnten.

Liegt zudem ein schwerer Blechschaden vor, der über der Bagatellgrenze von 700 Euro liegt, ist es eher wahrscheinlich, dass die Fahrerflucht keine unbemerkte, sondern eine vorsätzliche war.

Was tun als Geschädigter einer Fahrerflucht?

Wenn Sie einen fremdverschuldeten Schaden an Ihrem Auto bemerken, sollten Sie folgende Maßnahmen ergreifen, damit der Unfallverursacher ermittelt werden kann und Sie entschädigt werden:

  • Unfallort/-situation und Schaden dokumentieren (Fotos & Notizen).
  • Nach Zeugen suchen.
  • Polizei rufen und Anzeige erstatten.
  • Beweismittelsicherung (wenn vorhanden, z.B. Glas-, Plastik- oder Lacksplitter des anderen Fahrzeugs).
  • Schadengutachten erstellen lassen (ratsam bei Rechtsschutzversicherung, dann können Sie die Schadenregulierung direkt über einen Anwalt laufen lassen).
  • Schaden der eigenen Vollkaskoversicherung melden (die zahlt, falls der Schuldige nicht ermittelt wird).
  • Auch wenn der Schaden erst Tage später bemerkt wird, nach oben genannter Reihenfolge vorgehen.

Wer zahlt den Schaden bei einer Fahrerflucht?

Sind Sie Geschädigter und der Verursacher konnte nicht ermittelt werden, zahlt Ihre Vollkaskoversicherung. Allerdings sollten Sie sich hier mit der Versicherung beraten, wegen finanziell negativer Auswirkungen durch Zurückstufung im Schadenfreiheitsrabatt.

Die Teilkasko zahlt und haftet bei Unfällen generell nicht (Ausnahme: Wildunfall).

Sind Sie Verursacher, zahlt Ihre Haftpflicht den Schaden am anderen Auto. Bei Verurteilung wegen Fahrerflucht muss Ihre Kaskoversicherung nicht zahlen und die Haftpflicht kann bis zu 5.000 Euro Regress fordern.

Wenn Sie als Geschädigter einen Gutachter zur Schadensermittlung beauftragen, kann es passieren, dass Sie auf den Kosten sitzen bleiben. Das gilt vor allem dann, wenn nicht festgestellt werden kann, wer der Verursacher war und auch Ihre Versicherung nicht überzeugt ist, dass es sich um einen Unfall mit Fahrerflucht handelt.

Was ist die Verkehrsopferhilfe?

Die Verkehrsopferhilfe ist ein Garantiefonds der deutschen Autohaftpflichtversicherer. Sie entschädigt bei Unfällen mit Personenschaden, wenn der Verursacher nicht ermittelt werden kann.

Weitere Fragen & Antworten

Auch eine unbemerkte Fahrerflucht hat Konsequenzen. Bei Unwissenheit fehlt nach § 142 StGB (unerlaubtes Entfernen vom Unfallort) der Vorsatz. Allerdings muss man als Beschuldigter glaubwürdig beweisen, dass die Fahrerflucht unbemerkt war. Gutachter können anhand der Schäden am Fahrzeug der gegnerischen Partei feststellen, ob dies tatsächlich nicht bemerkt worden sein kann.

Typisch für unbemerkte Fahrerflucht sind leichte Anrempler beim Ausparken – also wenn z.B. ein parkendes Auto angefarhen wird. Je größer das Fahrzeugs (SUV, Transporter, etc.) desto höher die Wahrscheinlichkeit, dass das nicht bemerkt wird. Die Schäden, die dabei entstehen, sind meistens geringfügig. Doch auch ein Kratzer oder eine kleine Beule können schnell einen Schaden von mehreren Hundert Euro bedeuten.

Die Bagatellschaden-Grenze liegt zwischen 25 und 150 Euro. Ist der Schaden ein Bagatellschaden, wird das Strafverfahren nach § 142 StGB in der Regel eingestellt.

Liegt er darüber, erfolgt eine Verurteilung mit Geldstrafe und Fahrverbot. Bei bedeutendem Sachschaden ab 1.000 Euro aufwärts droht zusätzlich der Entzug der Fahrerlaubnis.

Kleine Kratzer am Auto werden mitunter erst lange Zeit nach dem Unfall festgestellt. Dann weiß man nicht, ob man Verursacher oder Geschädigter ist. Empfehlenswert ist dann, den Schaden der Polizei zu melden.

WICHTIG: Bei Verurteilung wegen Fahrerflucht kann der Versicherungsschutz verloren gehen. Dann muss der Betroffene den Schaden aus eigener Tasche bezahlen.

Auch wenn es nur ein kleiner Kratzer oder eine kleine Macke ist: Wenn Sie unbeabsichtigt das neben Ihnen stehende Auto beschädigen und sich vom Unfallort entfernen, ohne wenigstens 20 Minuten auf den Besitzer gewartet oder die Polizei verständigt zu haben, begehen Sie Fahrerflucht. Dafür drohen Geldstrafen von bis zu 600 Euro, je nach Schwere des Kratzers und nach Modell des beschädigten Autos.

Wurde Ihr Auto beschädigt und der Unfallgegner hat Unfallflucht begangen, müssen zunächst Sie für die entstandenen Schäden an Ihrem Wagen aufkommen.

Eine Möglichkeit, die Kosten nicht aus eigener Tasche bezahlen zu müssen, stellt die Kfz-Vollkaskoversicherung dar. Diese übernimmt abzüglich Ihrer möglichen Selbstbeteiligung die Regulierung des Schadens. Leider aber kann nach einem solchen Unfall dann auch Ihre Versicherungsprämie steigen.

Eine andere Option ist die Verkehrsopferhilfe für Fahrerfluchtopfer. Diese Einrichtung der deutschen Autohaftpflichtversicherer hat bereits Anfang der 1960er Jahre einen Entschädigungsfonds eingerichtet, über den Opfer von Fahrerflucht entschädigt werden können, aber nicht müssen.

Zudem sieht der Fonds bei Erstattungen von Sachschäden einen Selbstkostenbeitrag von 500 Euro seitens der Geschädigten vor.

Beschädigt man ein Fahrzeug beim Ein- oder Aussteigen oder auch beim Ein- oder Ausparken auf einem Parkplatz, muss der Fahrzeughalter, der den Parkplatzunfall verursacht hat, dafür aufzukommen.

Tut er dies nicht und begeht Fahrerflucht, droht je nach Schwere des Schadens mindestens eine Geldstrafe in Höhe von ca. 600 Euro. In gravierenderen Fällen können neben der Geldstrafe auch Freiheitsstrafen verhängt werden.

Es gibt auch den Tatbestand der Fahrerflucht bei Unfällen mit Tieren.

Voraussetzung hier ist, dass das Tier „fremd“ und der Schaden bedeutend ist.

Je wertvoller das Tier, desto bedeutender der Schaden (Haus- und Nutztiere). Ein Tier wird als fremd bezeichnet, wenn es nicht herrenlos ist. Herrenlose Tiere sind Wildtiere. Eine Flucht nach einem Unfall mit einem Wildschwein bleibt also zumindest mit Hinblick auf den Tatbestand der Fahrerflucht straffrei.

Grundsätzlich wird Fahrerflucht in der Probezeit wie bei anderen Verkehrsteilnehmern auch gewertet. Handelt es sich um eine Straftat, wird die Fahrerflucht in der Probezeit als A-Verstoß gewertet. Das zieht neben den strafrechtlichen Folgen wie Geldstrafe oder Freiheitsstrafe und ggf. Entzug der Fahrerlaubnis auch noch folgende Konsequenzen nach sich:

  • Probezeitverlängerung um weitere 2 Jahre
  • Besuch eines Aufbauseminars
  • Fahrverbot, Bußgeld, Punkte

Fahrerflucht in der Probezeit bedeutet für den Fahranfänger sehr viel Ärger. Nicht nur, dass sich die Probezeit verlängert, auch der finanzielle Aufwand ist sehr hoch. Der Fahranfänger trägt die Kosten für die Geldstrafe, das Bußgeld und das Aufbauseminar selbst.

Sie werden der Fahrerflucht beschuldigt? Dann sind Sie gut beraten, wenn Sie folgende Tipps beherzigen.

  • Sie haben den Unfall nicht bemerkt? Es bestehen Zweifel am Tatbestand? Beauftragen Sie ein Schadensgutachten für Ihr Fahrzeug und reichen Sie es bei der Staatsanwaltschaft ein.
  • Äußern Sie sich nicht selbst mündlich oder schriftlich zum Tatvorwurf gegenüber Polizei oder Staatsanwaltschaft. Auch wenn Sie überzeugt sind, keine Fahrerflucht begangen zu haben. Informieren Sie sich über Ihre Rechte. Sie berauben sich möglicherweise Ihrer Verteidigungsmöglichkeiten vor Gericht.
  • Sie werden wegen Fahrerflucht angeklagt und sind auch tatsächlich schuld? Reue kann sich strafmildernd auswirken. Entschuldigen Sie sich beim Opfer.
  • Sie haben Fahrerflucht begangen und es sind noch keine 24 Stunden verstrichen? Melden Sie sich umgehend bei der Polizei. Vorausgesetzt der Unfall wurde noch nicht bemerkt, kann sich dies ebenfalls strafmildernd auswirken.
  • Nehmen Sie sich einen Rechtsbeistand noch vor Prozessbeginn. Nur so haben Sie Chancen auf einen bestmöglichen Ausgang.
  • Sie haben den Unfall nicht bemerkt? Bei Gericht wird dies oft als Ausrede gewertet. In den meisten Fällen werden Gutachter damit beauftragt festzustellen, ob die Kollision haptisch (Ruck), akustisch (Knallgeräusch) oder optisch wahrnehmbar war.
  • Kommt das Gutachten zum Ergebnis, dass der Unfall wahrnehmbar war, wird das Weiterfahren als Vorsatz gewertet und somit als Fahrerflucht. Nur, wenn der Richter Zweifel am Vorsatz hat (in dubio pro reo), kommt es zu keiner Verurteilung.
  • Schwerhörigkeit als Begründung ist möglich, hat dann aber eine Fahreignungsprüfung zur Folge.

Bei Verkehrsstraftaten bieten die Ländergrenzen keinen Schutz. Bei Fahrerflucht im Ausland können Sie durch den ausländischen Staat zur Verantwortung gezogen werden. Außerdem kann die Fahrerflucht grundsätzlich auch auf Basis des deutschen Strafrechts verfolgt und geahndet werden.

Voraussetzungen hierfür sind:

  • Die Tat gilt auch nach dem Recht des Tatortlandes als Straftatbestand (in Österreich wird Unfallflucht bspw. im Rahmen eines Verwaltungsgerichts geahndet)
  • Der Beschuldigte wurde dort noch nicht wegen seiner Tat verurteilt.

Bei einer Verurteilung mit Freiheitsstrafe kann diese in Deutschland verbüßt werden. Zusätzlich können im Ausland begangene Verkehrsverstöße zur Fahreignungsbeurteilung in Deutschland herangezogen werden.

Genauso wie andere Straftaten, verjähren auch Vergehen im Zusammenhang mit Fahrerflucht. Die Verjährungsfrist beträgt dabei fünf Jahre, ungeachtet der Tatsache, ob es sich dabei um Unfälle mit Personenschaden oder nur um Blechschäden handelt.

Ebenso unerheblich für die Verjährungsfrist bei Fahrerflucht ist die Höhe des Schadens und die Schwere des Unfalls. Die fünf Jahre beginnen mit dem Tag, an dem die Unfallflucht begangen wurde.

Wird die Fünfjahres-Verjährungsfrist jedoch unterbrochen, beispielsweise dadurch, dass ein Beschuldigter zum ersten Mal zu entsprechendem Vorwurf der Fahrerflucht vernommen wird, beginnt sie zu diesem Zeitpunkt erneut.

Erst nach zehn Jahren ist Fahrerflucht in solchen Fällen dann endgültig verjährt.

Zusammenfassung – das Wichtigste in Kürze

  1. Begehen Sie Fahrerflucht, drohen empfindliche Strafen bis hin zu Gefängnis. Außerdem kann die Versicherung Regress fordern.
  2. Eine Verurteilung wegen Fahrerflucht kann auch Konsequenzen auf das Arbeitsverhältnis oder die Selbständigkeit haben.
  3. Als Geschädigter bleiben Sie unter Umständen auf den Kosten sitzen, vor allem wenn Ihr Fahrzeug nicht Kasko versichert ist.
  4. Insgesamt gestaltet sich die Schadenregulierung bei Fahrerflucht langwierig und schwierig.
  5. Dass der Unfall nicht bemerkt worden sei, wird von den meisten Gerichten als Ausrede gewertet. Stellen Sie sich also am besten direkt Ihrer Verantwortung.
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