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Was droht bei Nötigung im Straßenverkehr?

Nötigung im Straßenverkehr ist ein häufiges Strafdelikt. Nicht selten kommt es deswegen zur Anzeige. Es reicht allerdings nicht aus, dass der Anzeigende es als „Nötigung“ empfindet.

Ab wann handelt es sich um Nötigung im Straßenverkehr?

Wegen Nötigung im Straßenverkehr macht sich strafbar, wer einen Menschen mit Gewalt oder durch Androhung von Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt. Typische Fälle, bei denen auch der Vorwurf der Nötigung im Raum steht, sind Drängeln, Ausbremsen und beharrliches Linksfahren.

Damit erfüllt Nötigung im Verkehrsrecht denselben Straftatbestand wie Nötigung lt. Strafgesetzbuch (StGB).

Ob ein verkehrswidriges Verhalten eine Nötigung darstellt, hängt entscheidend davon ab, ob die Gewaltanwendung oder die Androhung von Übel als solche klar identifizierbar sind. Außerdem muss der Tatbestand der Vorsätzlichkeit erfüllt sein. Mit anderen Worten: War es tatsächlich Nötigung oder wurde diese nur als solche empfunden?

Beispiele für Nötigung im Straßenverkehr

Beispiel Beschreibung
Ausbremsen Wer absichtlich seinen Hintermann ausbremst und ihn dadurch zum Abbremsen oder Spurwechsel zwingt, bereitet ein physisches Hindernis und handelt damit mit Gewalt. Deswegen ist es Nötigung.
Drängeln Ob Drängeln eine Nötigung durch zu dichtes Auffahren darstellt, hängt von der Intensität ab. Wird Drängeln zum „Dauerzustand“ und der Vordermann länger einer gefährlichen und beängstigenden Verkehrssituation ausgesetzt, handelt es sich u. U. um Nötigung. Mit seinem Verhalten droht der Drängelnde quasi mit der Fortsetzung der gefährlichen Situation, die vom Bedrängten als physische Zwangslage (Ausweichen, Platz machen müssen) empfunden wird. Laut einem Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts erfüllten 14 Sekunden Drängeln übrigens noch nicht den Tatbestand der Nötigung.
Verhindern des Überholens (notorisches Linksfahren) Zwar stellt der Linksfahrer mit seinem Pkw ein physisches Hindernis und somit Gewalt dar, es muss ihm aber mehr oder weniger schikanöse Behinderung nachgewiesen werden.

Welche Strafe droht bei Nötigung im Strassenverkehr?

Das Strafmaß bei Nötigung im Straßenverkehr ist in der Regel eine Geld- oder Freiheitstrafe von bis zu 3 Jahren, in besonders schweren Fällen bis zu 5 Jahren. Hinzu kommen 5 Punkte in Flensburg und ein Fahrverbot von bis zu 3 Monaten.

Im Falle einer Verurteilung verliert man übrigens auch den Versicherungsschutz der Rechtschutzversicherung und muss Anwalts- und Gerichtskosten selbst tragen.

Was gilt bei einer Anzeige wegen Nötigung im Straßenverkehr?

Ob es Nötigung war, entscheidet das Gericht. Hilfreich bei Erstattung einer Anzeige sind klare Beweise (Foto, Film, etc.), die die Tat und den Vorsatz dokumentieren. Aber auch ohne solche Beweise macht eine Anzeige Sinn.

  • Gericht und Staatsanwaltschaft stufen die Glaubwürdigkeit des Anzeigenden zunächst höher ein, als die des Beschuldigten. Das Prinzip Aussage gegen Aussage ist nicht von vornherein zum Scheitern verurteilt.

Wo kann ich Anzeige wegen Nötigung im Straßenverkehr erstatten?

Anzeigen können auf jeder Polizeidienststelle, bei der Staatsanwaltschaft oder beim Amtsgericht erstattet werden. Die Behörden sind dann verpflichtet zu ermitteln. Anschließend entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob das Verfahren eingestellt wird oder es zur Anklage kommt.

Als Beschuldigter ist es ratsam zunächst keine Aussagen zur Sache zu machen, da man sich auch in gut gemeinten Fällen schnell um Kopf und Kragen reden kann. Anwaltlicher Beistand ist empfehlenswert.

Erfüllt ‚Drängeln‘ immer den Tatbestand der Nötigung im Straßenverkehr?

Nicht immer machen sich Drängler der Nötigung schuldig. Der Tatbestand ist tatsächlich erst dann erfüllt, wenn durch das Drängeln eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer gegeben ist.

  • In den meisten Fällen aber verstoßen drängelnde Autofahrer gegen den Sicherheitsabstand, den die Straßenverkehrsordnung (StVO) vorsieht.

Abstandsverstöße der Drängler können harte Strafen nach sich ziehen. Hält ein eiliger Hintermann den Mindestabstand zu vor ihm fahrenden Fahrzeugen länger als 3 Sekunden bzw. über eine Strecke von 140 Meter nicht ein und ist er zudem mit hoher Geschwindigkeit unterwegs, droht ein Bußgeld in Höhe von 400 Euro. Ebenso kann der Drängler in solchen Fällen mit zwei Punkten in Flensburg wie auch mit einem Fahrverbot von drei Monaten sanktioniert werden.

Gerangel um Parklücke oder Freihalten eines Parkplatzes – Nötigung im Straßenverkehr?

Auch hier kommt es auf die Verhältnismäßigkeit beim Verhalten der Parkplatzkontrahenten an. Prinzipiell ist das Freihalten eines öffentlichen Parkplatzes eine Ordnungswidrigkeit, für die man mit 10 Euro Bußgeld bestraft werden kann.

Gegen diese Ordnungswidrigkeit darf sich ein Autofahrer wehren, indem er trotz des Freihaltens auf den Parkplatz fährt und dem Parkplatzblockierer eine realistische Möglichkeit gibt, auszuweichen, indem er mehrmals anhält.

Zu einer Nötigung wird dies erst dann, wenn der Autofahrer den Freihaltenden eben diese Möglichkeit nicht gibt und ihn verletzt. Ebenso liegt eine Nötigung vor, wenn derjenige, der den Parkplatz blockiert, den Autofahrer körperlich bedroht oder angreift.

Ähnliches gilt für das Drängeln von zwei Autofahrern um eine Parklücke, Generell hat derjenige das Anrecht auf den Parkplatz, der ihn zuerst anfährt bzw. signalisiert, dass er in die Lücke fahren möchte. Kommt es hierbei zu körperlicher Gewalt oder wird einer durch das Drängeln um einen in Gefahr gebracht oder mit Gewalt davon abgebracht, dort zu parken, liegt eine Nötigung vor.

Wussten Sie schon…?

Ist Ausbremsen eine Nötigung im Straßenverkehr?

Unter bestimmten Voraus­setzungen können Richter das vorsätzliche Ausbremsen anderer Verkehrsteilnehmer als Nötigung sehen und entsprechende Geld- oder gar Freiheitsstrafen verhängen. Sowie Punkte in Flensburg „vergeben“ und ein mehrmonatiges Fahrverbot verhängen.

Die Voraussetzungen für ein solches Urteil: Das Ausbremsen wir als Gewaltanwendung gewertet, durch die ein anderer Autofahrer zu einem bestimmten Verhalten –  also zum Bremsen oder gar zu einer Vollbremsung und in jedem Fall zu einer unzumutbaren Reduzierung der Geschwindigkeit – gezwungen wird.

Auch muss gegeben sein, dass bei Opfern von Ausbremsungen körperlich erkennbare Angstreaktionen auftreten, was man sich bei einer abrupten Vollbremsung vorstellen kann.

Ist der Abstand zum Vordermann jedoch groß genug und ein Ausweichen, Überholen oder sanfteres Bremsen möglich, besteht folglich die Möglichkeit, der Nötigung durch Abbremsen zu entgehen.

Stellt Hupen im Straßenverkehr eine Nötigung dar?

Eine Nötigung durch (mehrmaliges oder wiederholtes) Hupen lieg t erst dann vor, wenn man dadurch in eine besondere Furcht um das eigene körperliche und seelische Wohl versetzt wird und/oder mit dem Hupen eine Gefahrenlage für andere Verkehrsteilnehmer herbeigeführt wird.

In den meisten Fällen jedoch ist das schwer zu beweisen. Oft nämlich wird das Hupen als Belästigung, nicht aber als Bedrohung, auch wenn man durch mehrmaliges Hupen kurzzeitig die Konzentration auf den Verkehr verlieren kann.

Sehr wohl jedoch können notorisch Hupenden gegen Artikel 16 der Straßenverkehrsordnung (StVO) verstoßen. Die sieht nämlich vor, dass Schall- und Leuchtzeichen darf nur gegeben werden dürfen, wenn man außerhalb geschlossener Ortschaften überholt oder sich bzw. andere in Gefahr sieht. Hupt man aber, weil einem der Vordermann zu langsam ist oder bei Grün nicht schnell genug losfährt, begeht man möglicherweise eine Ordnungswidrigkeit, die laut Bußgeldkatalog mit 10 Euro geahndet werden kann.

Ist die Verwendung der Lichthupe bereits Nötigung im Straßenverkehr?

Eine Lichthupe ist ein Lichtzeichen, das Artikel 16 der Straßenverkehrsordnung (StVO) entsprechend genauso wie die akustische Hupe nur dann eingesetzt werden darf, wenn  man außerhalb geschlossener Ortschaften überholt  – also auch auf Autobahnen – oder sich bzw. andere in Gefahr sieht und entsprechend warnen will.

  • Alle anderen Nutzungen sind zunächst nicht erlaubt – auch nicht die „freundliche“ Lichthupe, mit der man anderen Vorfahrt signalisiert oder zeigt, dass sie einfädeln können.

Wenn Sie also die Lichthupe einsetzen, ohne dass Sie auf Autobahnen und Landstraßen überholen oder vor Gefahr warnen wollen, droht ein Bußgeld von 5 oder bei vorliegender Belästigung auch von 10 Euro, ohne dass jedoch eine Nötigung vorliegt.

Als Nötigung tritt die Lichthupe eigentlich nur in Verbindung mit  anderen Handlungen auf, beispielsweise mit Verstößen gegen den Mindestabstand.  Wenn also ein hinter Ihnen fahrendes Auto zu dicht auffährt und Sie über eine längere Strecke bzw. einen längeren Zeitraum mit der Lichthupe bedrängt, kann dies als Nötigung gewertet werden. Hält der Hintermann jedoch den Sicherheitsabstand ein und nervt Sie lediglich nur mit der Lichthupe, geht das Gesetz davon aus, dass Sie vernünftig und besonnen genug sind, dadurch weder in Rage noch in Panik zu geraten.

Zusammenfassung – das Wichtigste in Kürze

  1. Nötigung im Straßenverkehr liegt immer dann vor, wenn man durch sein Verhalten andere mit Gewalt oder deren Androhung zu bestimmten Handlungen, zwingt oder sie dazu nötigt, etwas zu dulden oder zu unterlassen.
  2. Macht man sich der Nötigung im Straßenverkehr schuldig, drohen hohe Geldstrafen, Punkte in Flensburg und mehrmonatige Fahrverbote. Ebenso können Freiheitsstrafen verhängt werden.
  3. Lichthupen oder das Hupen stellen an sich noch keine Nötigung dar.
  4. Das Freihalten von Parkplätzen kann als Nötigung ausgelegt werden.
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