Punkteabzug durch Verkehrspsychologische Beratung
Die freiwillige Teilnahme an einer Verkehrspsychologischen Beratung (§71 FeV) führt zusätzlich zu 2 Punkten Abzug. Sie kommt in der Regel erst nach einer Aufbauseminarteilnahme in Frage (z.B. wenn es zu weiteren Verstößen in der Probezeit gekommen ist oder wenn 14 bis 17 Punkte erreicht wurden).Die "Verkehrspsychologische Beratung" ist daher für viele Kraftfahrer die letzte Möglichkeit, den Punktestand zu reduzieren und den Entzug der Fahrerlaubnis zu verhindern.
In einem persönlichen Gespräch, das durch eine Fahrprobe ergänzt werden kann, werden Probleme erkannt und verkehrssicheres Verhalten gefördert.
Die Verkehrspsychologischen Berater nach § 71 FeV sind für diese Tätigkeit speziell ausgebildet und zugelassen. Die Gesprächsinhalte sind vertraulich und unterliegen der beruflichen Schweigepflicht des Psychologen.
Die Beratung ist in jedem Falle freiwillig.
Für die Beratung werden 3 bis 4 Termine innerhalb von 2 bis 4 Wochen vereinbart. Das Ergebnis der Beratung ist nur für den Betroffenen bestimmt und wird auch nur ihm mitgeteilt. Abschließend erhält der Teilnehmer eine Teilnahmebescheinigung zur Vorlage bei der Fahrerlaubnisbehörde.
Vor der Durchführung der Beratung muss man dem Berater einen aktuellen Auszug aus dem Verkehrszentralregister des Kraftfahrtbundesamtes in Flensburg vorlegen.
