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Fahren ohne Zulassung: Wann ist es erlaubt & wann droht ein Bußgeld?

Ein Fahrzeug ohne Zulassung zu fahren hat in der Regel Bußgelder und eine Punkt in Flensburg zur Folge. Dennoch gibt es auch hier Ausnahmen. Welche das sind, welche Fahrzeuge zulassungsfreie sind, wie Sie trotz fehlender Zulassung zum TÜV kommen und wie es bei fehlender Zulassung mit der Versicherung steht, erfahren Sie hier.

Welche Bußgelder drohen beim Fahren ohne Zulassung?

Bußgeld und Punkte bei fehlender Zulassung oder Inbetriebnahme von Fahrzeugen ohne Betriebserlaubnis gemäß Bußgeldkatalog.

Verstoß Bußgeld Punkte Fahrverbot
Kraftfahrzeug oder -anhänger auf öffentlicher Straße in Betrieb gesetzt nein
  • ohne die erforderliche Betriebserlaubnis
70 € 1 nein
  • außerhalb des auf dem Saisonkennzeichen angegebenen Zulassungszeitraumes
40 € 1 nein
  • nach dem auf dem Kurzzeitkennzeichen angegebenen Ablaufdatum
50 € 1 nein
Fahrzeug außerhalb des auf dem Kennzeichen angegebenen Zulassungszeitraumes auf öffentlichen Straßen abgestellt 40 € 1 nein
Kurzzeitkennzeichen an mehr als einem Fahrzeug verwendet 50 € 1 nein

Tabelle: Alle Angaben ohne Gewähr. Irrtümer vorbehalten.
Quelle: Bundesverkehrsministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

Wann ist es erlaubt, ein Fahrzeug ohne Zulassung zu fahren?

Wenn ein Fahrzeug zur Gruppe der zulassungsfreien Fahrzeuge gehört, dürfen Sie dieses auch ohne Zulassung fahren. Zu dieser Kategorie zählen neben Klein- und Leichtkrafträdern bzw. Leichtkraftfahrzeuge unter anderem auch Stapler und selbstfahrende Arbeitsmaschinen ebenso wie Krankenfahrstühle und Mobilitätshilfen mit einem Motor und auch ein achsige Zugmaschinen, die ausschließlich für die Forst- und Landwirtschaft eingesetzt werden.

Benötige ich beim Fahren ohne Zulassung eine Versicherung?

Das Pflichtversicherungsgesetz bzw. das Gesetz über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter kennt nur wenige Ausnahmen von Fahrzeugen, für die die Pflichtversicherung nicht gilt. Prinzipiell schließt dies einen Großteil der oben genannten Fahrzeuge, die man auch ohne Zulassung fahren darf, ein. Konkret nimmt das Pflichtversicherungsgesetz Kraftfahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit von 6 km/h, selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler, die nicht schneller als 20 km/h fahren und auch „zulassungsfreie“ Anhänger (beispielsweise von Motorrädern) von der Versicherungspflicht aus.

Alle anderen zulassungspflichtigen Fahrzeuge dürfen auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nicht ohne Versicherungsschutz gefahren werden. Tut man dies doch, begeht man eine Straftat, die mit hohen Geldbußen oder im Fall von Fahrlässigkeit, sogar mit einer Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten geahndet werden kann.

Wussten Sie schon?

Kann ich auf einem Parkplatz ohne gültige Zulassung fahren?

Sofern es sich um einen öffentlichen Parkplatz handelt, auf dem die Straßenverkehrsordnung (StVO) gilt, ist ein Fahren ohne gültige Zulassung zumindest von zulassungspflichtigen Fahrzeugen nicht erlaubt.

Auf Privatparkplätzen jedoch, die als solche gekennzeichnet sind, und (ganz wichtig) dem nicht öffentlichem Verkehrsraum zugeordnet werden, ist dies wiederum möglich.

Kann ich ohne gültige Zulassung zum TÜV fahren?

Ja, denn bei sogenannten Zulassungsfahrten – also bei allen Fahrten, die in direktem Zusammenhang mit Zulassungsverfahren für Kraftfahrzeuge stehen – macht das Gesetz eine Ausnahme.

Ein Freifahrtschein sind aber auch diese Zulassungsfahrten nicht.

  • Dafür benötigen Sie nämlich in jedem Fall ein Kurzzeit- oder Überführungskennzeichen.
  • Außerdem müssen Sie sich auf dem kürzesten Weg und direkt zur Zulassungsstelle im eigenen oder maximal im nächsten angrenzenden Zulassungsbezirk begeben.
  • Ebenso wichtig ist, dass Sie im Vorfeld einer solchen Zulassungsfahrt mit Ihrer Versicherung sprechen und sicherstellen, dass auch das nicht zugelassene Fahrzeug auf dem Weg zum TÜV in jedem Fall haftpflichtversichert ist.

Was muss ich bei der KFZ-Zulassung beachten?

Vor dem Gang bzw. der Fahrt zur Zulassungsstelle sollten Sie sicherstellen, dass Sie alle notwendigen Dokumente bei sich haben, also:

  • Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II)
  • Personalausweis oder Reisepass
  • Nachweis einer gültigen KFZ-Haftpflichtversicherung (Doppelkarte bzw. eVB-Nummer)
    den ausgefüllten Zulassungsantrag
  • Bescheinigung über bestandene Hautuntersuchung (HU) und Abgas-Sonderuntersuchung (ASU)
  • Ihre Kontonummer für den automatischen Einzug der Kfz-Steuer

Es kann jedoch auch vorkommen, dass Sie weitere Bescheinigungen vorlegen müssen, beispielsweise das Certificate of Conformity (Konformitätsbescheinigung, CoC) oder auch die Bescheinigung über die Außerbetriebssetzung.

Welche Nachweise Sie tatsächlich benötigen, hängt vor allem davon ab, ob es sich bei Ihrem Auto um:

  • einen Neuwagen
  • einen Gebrauchtwagen
  • ein Kfz aus dem Ausland
  • eine Wiederzulassung ​​​​nach Außerbetriebssetzung

handelt.

Können die Behörden meinem Auto die Zulassung entziehen?

Die lokalen Zulassungsstellen können auf Hinweis des Kraftfahrtbundesamts einem Auto die Zulassung entziehen, wenn dieses nicht den Kriterien der Fahrzeug-Zulassungsverordnung entspricht.

Wann erlischt die Zulassung eines Fahrzeugs?

Die Zulassung eines Fahrzeugs kann aus mehreren Gründen erlöschen. Dazu gehört das Außer-Betrieb-Setzen (also abmelden), keine Kfz-Versicherung oder auch das Erlöschen der Betriebserlaubnis, weil beispielsweise Änderungen am Fahrzeug vorgenommen wurden, für die keine Betriebserlaubnis vorliegt.

Zusammenfassung – das Wichtigste in Kürze

  1. Abgesehen von einer kleinen Gruppe zulassungsfreier Fahrzeuge, müssen alle anderen Fahrzeuge, die sich auf öffentlichen Straßen und Plätzen bewegen, eine Zulassung vorweisen können. Das gilt auch dann, wenn sie im öffentlichen Verkehrsraum gar nicht bewegt, sondern nur geparkt werden.
  2. Laut Pflichtversicherungsgesetz müssen alle zulassungspflichtigen Fahrzeuge mindestens haftpflichtversichert sein.
  3. Auf sogenannten Zulassungsfahrten dürfen Fahrzeuge auch ohne amtliche Kennzeichen fahren, benötigen bei der Fahrt zum TÜV jedoch Kurzzeitkennzeichen ebenso wie eine Versicherungspolice.
  4. Die Zulassung für ein Kraftfahrzeug kann sowohl seitens der Zulassungsstellen entzogen werden wie sie auch erlöschen kann.
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