Kurzzeitkennzeichen (5 Tage): Beantragung & wichtige Regelungen!
Kurzzeitkennzeichen erlaubte Fahrten nach § 16 a FZV
Das Kurzzeitkennzeichen ist gedacht für Probe- und Überführungsfahrten. Damit sind also Fahrten gemeint, bei denen Sie ein Auto potentiell kaufen wollen oder Fahrten, bei denen ein Auto ohne Zulassung zu einem anderen Ort gefahren werden muss. Zusätzlich dürfen Sie zur nächsten Untersuchungsstelle oder zu nächsten Werkstatt fahren.
Kurzzeitkennzeichen Gültigkeit
Ein Kurzzeitkennzeichen ist lediglich für 5 Tage gültig und das auch nur für die vorgesehenen Zwecke. Die Gültigkeit erlischt am fünften Tag um 23:59 Uhr.
Kurzzeitkennzeichen beantragen
Ein Kurzzeitkennzeichen müssen Sie, wie jedes andere Kennzeichen auch, bei Ihrer Zulassungsbehörde beantragen. Für Ihren Antrag bei der Zulassungsbehörde brauchen Sie folgende Unterlagen:
- Personalausweis
- Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer)
- Fahrzeugschein/Fahrzeugbrief
- Nachweis der Hauptuntersuchung
- Ggf. Vollmacht
- Gewerbeanmeldung bei Firmen
Kurzzeitkennzeichen Kosten
Der Antrag eines Kurzzeitkennzeichens kostet 13,10 Euro. Hinzu kommen natürlich noch die Kosten für das eigentliche Schild (20-30 Euro) sowie für die eVB-Nummer. Die Preise für die eVB-Nummer variieren je nach Versicherung, sollten aber nicht mehr als 30 Euro betragen.
Wussten Sie schon..?
Kurzzeitkennzeichen: ohne TÜV
Auch für Fahrzeuge ohne TÜV kann man ein Kurzzeitkennzeichen erhalten.
Das Kurzzeitkennzeichen ist allerdings nur für Fahrten zur nächsten TÜV-Prüfstelle oder Werkstatt im Zulassungsbezirk vorgesehen, um TÜV für das Fahrzeug zu erlangen.
Bei der Erlangung des Kurzzeitkennzeichens erfolgt ein entsprechender Vermerk in der Zulassung. Eine Fahrt mit einem Kfz ohne TÜV quer durch Deutschland oder gar ins Ausland ist damit ausgeschlossen.
Weitere Fragen & Antworten
Wer mit einem abgelaufenen Kurzzeitkennzeichen fährt, riskiert ein Bußgeld. Auch die Mehrfachverwendung eines Kennzeichens ist strafbar und wird mit Bußgeldern geahndet.
Verstoß | Bußgeld |
Verwendung des KZK nach Ablaufdatum | 50 Euro |
Verwendung des KZK an mehreren Fahrzeugen | 50 Euro |
Verwendung des KZK für eine nicht erlaubte Fahrt | 50 Euro |
Überlassung des KZK an andere | 50 Euro |
Es ist verboten, in Deutschland ein Kurzzeitkennzeichen zu beantragen, mit diesem dann ins Ausland zu reisen und das Kennzeichen dort an ein Fahrzeug anzubringen, um das Fahrzeug dann nach Deutschland zu überführen.
Man spricht hierbei von einer unzulässigen Fernzulassung. Es kann zur Beschlagnahmung des Fahrzeugs kommen.