Erste Hilfe Kurs

Erstehilfe-KursMuss ich einen Erste Hilfe Kurs machen?
Für einen Führerscheinprüfling ist es Pflicht den "Erste Hilfe Kurs" erfolgreich vor der praktischen Führerscheinprüfung zu absolvieren, um zur Führerscheinprüfung zugelassen zu werden.


Kleiner und großer Erste Hilfe Kurs
Bei den Erste Hilfe Kursen unterscheidet man in der Regel zwischen dem "kleinen Erste Hilfe Kurs" und dem "großen Erste Hilfe" Kurs.

Bei dem in der Umgangssprache als "Erste Hilfe Kurs" bezeichneter Lehrgang, handelt es sich um den Kurs über Lebensrettende Sofortmaßnahmen am Unfallort (LSMU). Dieser "kleine Erste Hilfe Kurs" ist in Deutschland Pflicht für alle Fahrschüler.

Den "großen Erste Hilfe Kurs" benötigen Bewerber für den LKW, Bus oder Taxi Führerschein, bei Wiedererteilung der Führerscheinklasse 3 (bis 7,5 Tonnen), 
betriebliche Ersthelfer, Medizinstudenten, Personen die eine Rettungsausbildung machen und spezielle Berufsgruppen wie z.B. Sportlehrer oder Übungsleiter.
Der große Erste Hilfe Kurs dauert in der Regel 2 Tage. Hier erlernt man die erweiterten Maßnahmen der Ersten Hilfe.

Was lernt man im Erste Hilfe Kurs?
In diesem Erste Hilfe Kurs bekommen Fahrschüler grundlegende Dinge, welche oftmals an Unfallstellen benötigt werden wie z.B.

  • Mund-zu-Mund-Beatmung
  • stabile Seitenlage
  • Wiederbelebungsmaßnahmen
  • allgemeines Verhalten bei Unfällen

beigebracht.

Kosten für den Erste Hilfe Kurs
Oftmals wird dieser Kurs direkt von der Fahrschule oder vom DRK angeboten und kostet zwischen 15 € und 30 €. Weitere Informationen zu Anbietern erhalten Sie bei den örtlichen Fahrschulen.

Gültigkeit des Erste Hilfe Kurses:
Bei dem normalen Autoführerschein ist die Gültigkeitsdauer des Erste Hilfe Kurses unbegrenzt. Es wird aber empfohlen, den LSMU-Kurs in regelmäßigen Abständen (alle 5 Jahre) zu wiederholen, damit man für den Ernstfall vorbereitet ist und unter Umständen Menschleben retten kann.


Erste Hilfe ist Pflicht
In Deutschland ist jeder Bürger gesetzlich verpflichtet, Erste Hilfe zu leisten, sofern ihm unter anderem die Hilfeleistung den Umständen nach zuzumuten ist, er durch die Hilfeleistung nicht andere wichtige Pflichten verletzt und sich der Helfer durch die Hilfeleistung nicht selbst in Gefahr bringen muss (vgl. § 323c Strafgesetzbuch).

Wer im Falle eines Unfalls nicht hilft, der macht sich durch unterlassene Hilfeleistung schuldig. Unterlassene Hilfeleistung kann mit Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet werden.

Der Gesetzgeber schützt den Ersthelfer: Auch wenn durch Erste-Hilfe-Leistungen Schäden an z.B. der Kleidung oder durch Sofortmaßnahmen wie eine Wiederbelebungsmaßnahme gesundheitliche Beeinträchtigung entstehen, drohen Ersthelfern keine rechtlichen Konsequenzen.

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