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Zeichen 150 Bahnübergang mit Schranken oder Halbschranken

Verkehrszeichen 150 Bahnübergang mit Schranken oder Halbschranken

Das Schild ist ein rotes Dreieck mit einer Schranke in der Mitte auf weißem Grund. Das Symbol ähnelt einem Zaun / Lattenzaun.

Was bedeutet das Verkehrsschild?

Dieses Gefahrzeichen dient als Vorwarnung. Es heißt: Achtung! Hier kommt ein Bahnübergang mit einer Schranke. Das Schild steht meist 240 Meter vor dem eigentlichen Bahnübergang, und das auf beiden Seiten der Straße.

Mit der Neufassung der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) im Jahre 2013 wurde das Verkehrszeichen 150 „Bahnübergang mit Schranken oder Halbschranken“ durch das Gefahrenzeichen  151 „unbeschrankter Bahnübergang“ ersetzt.

Noch stehende bzw. bereits angeordnete Gefahrenschilder Nr. 150 dürfen noch bis  zum 31. Oktober 2022 ihren Dienst verrichten.

 

Was soll man tun?

Geschwindigkeit drosseln und aufmerksam fahren. Immer auf alle Beschilderungen, auf alle akustischen und optischen Signale achten. Man sollte das Fenster ein wenig öffnen und die Schranke und das rote Licht zu hundert Prozent befolgen. Niemals auf einem Bahnübergang halten!

Bei mehreren wartenden Fahrzeugen immer einen Sicherheitsabstand einhalten. Bei Stau hinter den Schienen immer erst dann losfahren, wenn die Fahrzeuge auf der anderen Seite auch starten und es dort genügend Platz gibt.

Bußgeld bei Nicht-Beachtung

Da es sich um kein Verbot im engeren Sinne handelt, sondern um eine Warnung, hat die Gruppe der Gefahrenzeichen keine bußgeldrechtlichen Konsequenzen. Im Falle eines Unfalls hat die Nicht-Beachtung aber unter Umständen eine Relevanz, wenn es um die Schuldfrage geht.

Bei Verstoß gegen gegen § 19 StVO Bahnübergänge, und hier vor allem bei:

  • Überquerung eines Übergangs trotz geschlossener Schranke
  • Heranfahren an den Bahn­übergang mit zu hoher Geschwindig­keit
  • Verstoß gegen die Wartepflicht
  • unzulässigem Überholen an einem Bahn­übergang

kann man mit Bußgeldern und Punkten rechnen.

Es drohen zudem schwere Zusammenstöße mit Schienenfahrzeugen.

Wussten Sie schon…?

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