powered by
Fulda Logo Fulda Logo

Parken entgegengesetzt der Fahrtrichtung – wo ist links Parken erlaubt & verboten?

In Deutschland gilt das Rechtsfahrgebot. Dementsprechend muss auch in Fahrtrichtung rechts geparkt werden. Bei Verstoß droht ein Knöllchen mit 15 Euro Verwarngeld. Es gibt jedoch Ausnahmen, bei denen das Linksparken erlaubt ist.
Nach § 12 Absatz 4 StVO ist zum Parken ausschließlich der rechte Seiten- oder Parkstreifen zu benutzen.

„Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren.

Das gilt in der Regel auch, wenn man nur halten will; jedenfalls muss man auch dazu auf der rechten Fahrbahnseite rechts bleiben. Taxen dürfen, wenn die Verkehrslage es zulässt, neben anderen Fahrzeugen, die auf dem Seitenstreifen oder am rechten Fahrbahnrand halten oder parken, Fahrgäste ein- oder aussteigen lassen.

Soweit auf der rechten Seite Schienen liegen sowie in Einbahnstraßen (Zeichen 220) darf links gehalten und geparkt werden. Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen darf nicht gehalten werden.“

Ausnahmen für Parken entgegen der Fahrtrichtung

Nach § 12 Absatz 4 StVO (Parken und Halten) ist Parken entgegen der Fahrtrichtung erlaubt in:

(VZ 325 „Spielstraße“) innerhalb der gekennzeichneten Parkflächen

Ebenso ist das Parken erlaubt, wenn  Straßen mit Schienen auf der rechten Seite gibt.

In Einbahnstraßen gibt es nur eine Fahrtrichtung. Es ist egal, ob man auf der linken oder rechten Seite der Fahrbahn parkt.

Bei Straßen mit Schienen auf der rechten Seite kann man auch links neben den Schienen halten bzw. parken. Allerdings darf der Schienenverkehr dabei nicht behindert werden.

Verkehrsberuhigte Bereiche sind keine Fahrbahnen im Sinne des § 12 Abs. 4 StVO. Innerhalb gekennzeichneter Parkflächen darf hier auch entgegen der Fahrtrichtung geparkt werden.
In verkehrsberuhigten Bereichen muss Schrittgeschwindigkeit gefahren werden.

Um einer Verwechslungsgefahr vorzubeugen: Eine 30er Zone (Verkehrszeichen 274.1) ist kein verkehrsberuhigter Bereich. Hier darf nur in Fahrtrichtung geparkt werden.

Wussten Sie schon…?

Auf Parkverbote und Abstände achten

Genauso wie beim regulären Rechtsparken muss beim Parken entgegen der Fahrtrichtung auf eventuelle Verbote bzw. Straßensituationen geachteten werden.

Sind an bestimmten Straßenabschnitten bspw. die Verkehrszeichen 286 (eingeschränktes Halteverbot) und VZ 283 (Halteverbot) aufgestellt, darf auch hier nicht entgegengesetzt der Fahrrichtung geparkt werden.

Des Weiteren ist der Grundsatz des platzsparenden Parkens zu berücksichtigen. Wer sein Fahrzeug quer in Längsparkbuchten stellt oder die Markierungen missachtet, riskiert ebenfalls ein Knöllchen.

Wer am Fahrbahnrand parkt, muss 3 m Abstand zum Fahrstreifen halten. Bei Einbahnstraßen mit Parkmöglichkeiten links und rechts muss die Straßenrestbreite ebenfalls 3 m betragen. Bei engen Einbahnstraßen kann dementsprechend nur versetzt auf beiden Seiten geparkt werden.

Nicht geparkt werden darf im Bereich von Fußgängerüberwegen oder im Ampelbereich.

Keine Ausnahmen für Parkbuchten und Parkstreifen

Das Linksparkverbot gilt für alle Straßen bis auf die genannten Ausnahmen (Einbahnstraße, verkehrsberuhigter Bereich, Straßen mit rechtsseitigen Schienen). Für Straßen in Wohngebieten gilt ebenso das Linksparkverbot, auch wenn sie weniger befahren sind.

Durch das Verbot sollen Verkehrsbehinderungen und Unfallrisiken minimiert bzw. vermieden werden. Beim Ausparken entgegengesetzt der Fahrtrichtung muss nämlich sowohl der entgegenkommende als auch der nachkommende Verkehr beachtet werden.

Häufig wird an Straßen mit Parkstreifen bzw. Parkbuchten auch entgegengesetzt der Fahrtrichtung geparkt – vermeintlich, weil sie nicht mehr zur eigentlichen Straße gehören.
Doch auch das ist nach § 12 Abs. 4 StVO ausdrücklich verboten.

„Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen…“

Solange es sich nicht um Ausnahmen wie zum Beispiel eine Einbahnstraße handelt, darf auch auf Parkstreifen und in Parkbuchten ebenfalls nur in Fahrtrichtung geparkt werden.

Tatbestandsnummer 112042

Wer ein Knöllchen mit der Tatbestandsnummer 112042 erhält, hat gegen das Linksparkverbot verstoßen und muss ein Ordnungsgeld von 15 bis 30 Euro bezahlen.

Solange keine Behinderung oder Gefährdung vorliegt, muss man keine Angst haben, dass man wegen Parken entgegengesetzt der Fahrtrichtung abgeschleppt wird.

˄