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Rettungsgasse richtig bilden & Bußgelder vermeiden: So geht’s!

Rettungsgassen müssen auf Autobahnen und auf mehrspurigen Straßen gebildet werden, damit Einsatzkräfte schnell und ungehindert zum Unfallort gelangen. Doch, wie und wann bilden Sie am besten und schnellsten eine Rettungsgasse? Welche Strafen und Bußgelder drohen, wenn Sie Einsatzfahrzeugen keinen Platz mache, diese behindern oder eine Rettungsgasse unberechtigt nutzen? Das und mehr erfahren Sie im folgenden Beitrag.

Rettungsgasse Strafe: Welche Strafen drohen lt. Bußgeldkatalog?

Eine Rettungsgasse bei Staus und stockendem Verkehr zu bilden, ist keine Option, sondern Pflicht auf deutschen Straßen. Wer dies versäumt und Einsatzkräfte dadurch behindert, muss seit Ende April 2020 mit mindestens 200 Euro Bußgeld, 2 Punkten in Flensburg und sogar mit einem Fahrverbot von einem Monat rechnen.

Gefährdet man zudem andere Verkehrsteilnehmer dadurch, dass man keine Rettungsgasse bildet, und/oder beschädigt andere Fahrzeuge, werden schnell über 300 Euro Bußgeld fällig.

Mit der StVO-Novelle vom 28,04.2020 wird nun auch die unberechtigte  Nutzung einer Rettungsgasse auf Autobahnen oder außerorts mit harten Strafen sanktioniert.

In der folgenden Tabelle finden Sie eine Übersicht der Strafen:

Verstoß  Bußgeld Punkte Fahrverbot

Strafen keine Rettungsgasse gebildet

Bei stockendem Verkehr auf einer Autobahn oder Außerortsstraße für die Durchfahrt von Polizei- oder Hilfsfahrzeugen keine vorschriftsmäßige Gasse gebildet 200 € 2  1 Monat
  • mit Behinderung
240 € 2 1 Monat
  • mit Gefährdung
280 € 2 1 Monat
  • mit Sachbeschädigung
320 € 2 1 Monat

Strafen eine Rettungsgasse unrechtmäßig genutzt

Außerorts und auf Auto­bahnen unrecht­mäßig eine gebildete Rettungs­gasse genutzt 240 € 2 1 Monat
  • mit Behinderung
320 € 2 1 Monat
  • mit Gefährdung
320 € 2 1 Monat
  • mit Sachbeschädigung
320 € 2 1 Monat

Hinweis: In der Tabelle sind bereits die zum 28.04.2020 in Kraft getretenen Änderungen aus der StVO-Novelle enthalten. Weitere Informationen finden Sie unter https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Artikel/StV/stvo-novelle.html.

Rettungsgasse richtig bilden: Wie muss ich mich verhalten?

Damit Rettungsfahrzeuge künftig weniger behindert werden, gibt es seit 2017 eine neue, einfachere Regelung zur Bildung einer Rettungsgasse.

Bislang wurde die Rettungsgasse bei vier- oder mehrspurigen Fahrbahnen in der Mitte gebildet. Die Suche nach der Mitte (wer fährt nach rechts, wer fährt nach links) bereitet vielen Autofahrern offensichtlich Probleme.

Deshalb gilt jetzt folgende neue StVO-Regelung (§ 11 Absatz 2 StVO):

Sobald Fahrzeuge auf Autobahnen sowie auf Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen für eine Richtung mit Schrittgeschwindigkeit fahren oder sich die Fahrzeuge im Stillstand befinden, müssen diese Fahrzeuge für die Durchfahrt von Polizei- und Hilfsfahrzeugen zwischen dem äußerst linken und dem unmittelbar rechts daneben liegenden Fahrstreifen für eine Richtung eine freie Gasse bilden.

Mit anderen Worten:

Die Rettungsgasse wird generell zwischen der linken Fahrspur und den rechten übrigen Fahrspuren gebildet.

Die Suche nach der Mitte entfällt. Der Gesetzgeber hofft, dass die Bildung einer Rettungsgasse so besser und schneller gelingt. Fahrzeugführer auf der linken Fahrspuren weichen bei Staubildung nach links aus, alle anderen nach rechts.

Darf der Pannenstreifen beim Bilden der Rettungsgasse benutzt werden?

Der Standstreifen darf beim Bilden einer Rettungsgasse nicht befahren werden. Ausnahmen gelten nur dann, wenn:

  • die Polizei dazu auffordert, den Standstreifen zur Bildung einer Rettungsgasse zu benutzen.
  • kein anderer Platz vorhanden ist, um eine Rettungsgasse zu bilden.

Dürfen sich Motorräder durch die Rettungsgasse durchschlängeln?

Nein, denn die Rettungsgasse ist nur und ausdrücklich den Einsatzkräften vorbehalten. Insofern gilt für Motorradfahrer dasselbe, was auch für Auto- und LKW-Fahrer in Sachen Rettungsgasse gilt.

Wussten Sie schon…?

Wie und wo bilde ich eine Rettungsgasse im Ausland?

Zu Deutschland vergleichbare Vorschriften zur Bildung einer Rettungsgasse finden sich in Österreich, in der Schweiz, in Luxemburg und auch in Slowenien und Tschechien: In all diesen Ländern muss auf mehrspurigen Autobahnen bzw. Schnellstraßen eine Rettungsgasse zwischen beiden Fahrbahnen gebildet werden. In Luxemburg ist es sogar erlaubt, dafür den Standstreifen zu nutzen.

In Ländern wie Frankreich, Italien und Spanien wiederum und auch in den Niederlanden existieren keine oder nicht so genaue Regelungen wie in Deutschland.

Was besagt die Rechte-Hand-Regel bei der Bildung einer Rettungsgasse?

Wie?

Die Regel, wie die Rettungsgasse richtig gebildet wird, lässt sich am besten mit der Rechte-Hand-Regel merken. Die Gasse wird immer zwischen Daumen und Zeigefinger gebildet. Übertragen auf die Straße bedeutet dies: Die Rettungsgasse wird immer zwischen der äußersten linken und übrigen rechten Fahrspuren gebildet.

Wann?

Die Rettungsgasse wird pauschal bei stockendem Verkehr und Stau gebildet.

Wo?

Die Rettungsgasse muss bei Bedarf auf jeder Fahrbahn gebildet werden, egal ob Autobahn, Bundesstraße, Landstraße oder Kreisstraße, ob innerorts oder außerorts. Nähert sich ein Rettungsfahrzeug mit Blaulicht und/oder Martinshorn, müssen Fahrzeuge auf einspurigen Straßen rechts ranfahren.

Wer?

Jedes Fahrzeug muss je nach Situation entweder nach links oder rechts ausweichen.

Warum?

Die Rettungsgasse ist unerlässlich, damit Rettungsfahrzeuge schnellstmöglich zum Unfallort kommen. Bei schweren Verkehrsunfällen entscheiden Minuten über Leben und Tod. Jede Verzögerung kann schwerwiegende Folgen haben.

Laut Statistik verzögert ein Stau ohne Rettungsgasse die Ankunft des Rettungsfahrzeug um bis zu vier Minuten.

Weitere Fragen & Antworten

Tatsächlich muss eine Rettungsgasse sofort dann gebildet werden, sobald der Verkehr ins Stocken gerät und man nur noch mit Schrittgeschwindigkeit voran kommt. Beginnt man mit dem Bilden einer Rettungsgasse erst dann, wenn man das Blaulicht und Martinshorn der Einsatzwagen hört bzw. im Rückspiegel sieht, kann es bereits zu spät sein und unnötigerweise länger dauern, bis eine Rettungsgasse gebildet ist und Krankenwagen, Feuerwehrwagen oder Polizeiwagen zur Unfallstelle gelangen können.

Nein, denn der Standstreifen gehört streng genommen nicht zur Fahrbahn. So ist er an manchen Stellen beispielsweise gar nicht durchgängig vorhanden und wird durch Ein- oder Ausfahrten unterbrochen.

Außerdem müssen Fahrzeuge, wenn sie eine Rettungsgasse bilden und es nicht anders geht, bis zur halben Fahrzeugbreite und wenn gar nicht anders möglich, auch mit der kompletten Fahrzeugbreite auf den Standstreifen fahren können. In Ausnahmefällen kann jedoch die Polizei anordnen, dass der Standstreifen befahren werden muss.

Auf den Standstreifen dürfen nur liegengebliebene Fahrzeuge. Diese würde ja auch im Zweifel den Einsatzfahrzeugen den Weg versperren. Auch alle Helfer müssen die Fahrstreifen bzw. eben die Rettungsgasse benutzen. Der Standstreifen wird auch von den Autos der rechten Spur benutzt, wenn eine Rettungsgasse gebildet wird.

Für die mittleren und rechten Fahrtstreifen gilt eine Orientierung nach rechts. Befindet man sich auf dem linken Fahrtstreifen, weicht man so weit wie möglich nach links aus. So wird eine ausreichend breite Rettungsgasse für Einsatzfahrzeuge geschaffen.

Nein, auch innerorts und dort auch auf einspurigen Straßen, muss eine Rettungsgasse gebildet werden, allerdings erst bei Stau und wenn sich ein Einsatzwagen nähert. Dazu müssen alle Fahrzeuge ebenso wie auch Fahrradfahrer und Fußgänger so weit rechts wie möglich ausweichen und dabei das Fahrzeug parallel zur Fahrbahn ausrichten.

Hört und/oder sieht man Rettungswagen während man an einer roten Ampel steht, und hat keine Möglichkeit rechts auszuweichen, darf man ausnahmsweise die rote Ampel einige Meter überfahren, um so weit in eine Kreuzung vorzufahren, bis genügend Platz für eine Rettungsgasse gemacht werden kann.

In der Rettungsgasse dürfen nur die Einsatzfahrzeuge, also Polizei, Hilfsfahrzeuge, Rettungsdienst, Feuerwehr, Krankenwagen, oder Arzt- und Abschleppfahrzeuge fahren. Für alle anderen Verkehrsteilnehmer ist die Rettungsgasse hingegen tabu. Befährt man sie dennoch, droht zusätzlich zum Bußgeld auch eine Strafe für das Überholen von rechts fällig, also ein Punkt in Flensburg.

Auch für Motorradfahrer gilt: Rettungsgasse bilden und weder Rettungsgasse noch Standstreifen benutzen. Bei Zuwiderhandlung drohen ihnen dieselben Bußgelder und Strafen wie PKW- oder LKW-Fahrern.

Nähert sich ein Einsatzfahrzeug dem Einmündungsbereich einer Autobahn, sollte man sich ebenso wie in anderen Fällen auch, so weit rechts wie möglich einordnen –  entweder noch vor dem Einmündungsbereich oder am äußerst rechten Rand des Beschleunigungsstreifens, mit paralleler Ausrichtung des Fahrzeugs am Fahrstreifen.

Auch bei Baustellen, verengten Fahrbahnen oder im Tunnel gilt: An den äußersten rechten Rand der Fahrbahn ausweichen und eine Rettungsgasse bilden. Bei mehrspurigen Straßen weichen Autos auf der linken Spur entsprechend äußert weit nach links aus. Lässt der Platz es nicht anders zu, dürfen in solchen Situationen auch Sperrflächen als Ausweichmöglichkeit genutzt werden.

Zunächst sollten Sie sicherstellen, dass wirklich keine Einsatzfahrzeuge mehr folgen. Erst wenn das der Fall ist und der Verkehr langsam und eindeutig wieder zum Fließen kommt, dürfen Sie zurück zur Fahrbahnmitte.

Der Wechsel eines Fahrtstreifens sollte nur dann in Betracht gezogen werden, wenn es wirklich notwendig ist, um eine Rettungsgasse zu bilden. Stellen Sie dabei aber in jedem Fall sicher, dass genügend Platz zum Einscheren in die andere Spur besteht, um nicht beim Fahrstreifenwechsel in der Rettungsgasse stecken zu bleiben.

Sofern nicht anders möglich, können Beschleunigungsstreifen und Verzögerungsstreifen dazu genutzt werden, um eine Rettungsgasse zu bilden. Aber eben nur soweit wie wirklich nötig. Schließt sich die Rettungsgasse, sind Beschleunigungsstreifen und Verzögerungsstreifen sofort wieder zu verlassen. Ebenso muss man diese räumen, wenn sich Einsatzfahrzeuge in einem Einmündungsbereich nähern.

Sie sollten unbedingt rechtzeitig mit den anderen Verkehrsteilnehmern interagieren. Signalisieren diese Ihnen, dass Sie die Fahrspur wechseln können, sollten Sie dies mit äußerster Vorsicht und immer mit Blick auf die Rettungsgasse und sich nähernde Einsatzfahrzeuge machen. Ergibt sich keine eindeutige und sichere Möglichkeit, von der linken auf die rechte Fahrspur zu wechseln, ist Geduld bis zum Auflösen der Rettungsgasse und bis zur nächsten Ausfahrt die beste Lösung.

Zusammenfassung – das Wichtigste in Kürze

  1. Nicht nur bei Staus, sondern bereits bei stockendem Verkehr und Schrittgeschwindigkeit muss eine Rettungsgasse gebildet werden.
  2. Auf mehrspurigen Straßen weichen Fahrzeuge auf dem mittleren und rechten Fahrtstreifen nach rechts aus, die auf der linken Seite entsprechend nach links.
  3. Auf einspurigen Straßen weichen alle Fahrzeuge wo weit rechts wie möglich aus.
  4. Der Standstreifen darf nur bei zu wenig Platz und mit maximal halber Fahrzeugbreite zum Ausweichen genutzt werden.
  5. Die Rettungsgasse dient ausschließlich Einsatzfahrzeugen.
  6. Bildet man keine Rettungsgasse und/oder behindert Einsatzfahrzeuge, drohen Bußgelder von mindestens 200 Euro sowie Punkte in Flensburg und ein Fahrverbot.
  7. Im Einmündungsbereich von Beschleunigungsstreifen müssen Sie sich entweder davor äußerst rechts oder dahinter an den äußersten rechten Rand des Beschleunigungsstreifen einordnen.
  8. Motorräder dürfen bei Staus weder rechts überholen noch die Rettungsgasse oder den Standstreifen nutzen.
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