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Parken in der Einbahnstraße – was ist erlaubt und was nicht?

In vielen Städten herrscht Parkplatzmangel. Da wird gerne mal in zweiter Reihe oder entgegen der Fahrtrichtung geparkt. In einer Einbahnstraße darf offiziell auf beiden Seiten der Straße geparkt werden. Aber es gibt ein paar Regeln, die zu beachten sind.

Was gilt grundsätzlich beim Parken in Einbahnstraßen?

Geparkt wird an der rechten Straßenseite in Fahrtrichtung (§ 12 StVO). An engen, unübersichtlichen Straßenstellen, Bahnübergängen und Feuerwehrzufahrten darf nicht geparkt werden.

Ebenfalls nicht geparkt werden darf:

  • 5 m vor und hinter Kreuzungen
  • vor Grundstücksausfahrten (auf schmalen Straßen auch gegenüber)
  • auf Gullideckeln
  • auf Pfeilmarkierungen, Leitlinien, Warnlinien

Einbahnstraße – Beidseitig parken erlaubt?

In der Einbahnstraße darf auf beiden Seiten geparkt werden, wenn die oben genannten Punkte berücksichtigt werden. Mit anderen Worten: Ist genügend Platz und wird kein anderes Fahrzeug/Einsatzfahrzeug behindert, kann auf beiden Seiten in eine Fahrtrichtung geparkt werden.

Genügend Platz zum Parken in Einbahnstraßen?

Viele Straßen werden in Einbahnstraßen umgewidmet. Aus zwei Fahrbahnen mit Parkmöglichkeiten links und rechts wird eine Einbahnstraße. Es ist also in der Regel genügend Platz vorhanden, um in einer Einbahnstraße beidseitig zu parken.

Was gilt bei absolutem Halteverbot in Einbahnstraßen?

Befinden sich Halte- und Parkverbotsschilder in der Einbahnstraße, sind diese natürlich zu beachten.

Verkehrszeichen 283 – absolutes Halteverbot

Verkehrszeichen 286 – Halteverbot

Außerdem darf nicht auf Pfeilmarkierungen oder Leitlinien (Fahrradschutzstreifen etc.) geparkt werden. Dies gilt natürlich auch für herkömmliche Straßen.

Das Parkverbot gilt jedoch nicht beidseitig. Gemäß § 42 Abs. 2 StVO gelten Vorschriftszeichen nur dort, wo oder von wo an die Anordnungen zu befolgend sind.
Des Weiteren gelten Sie nur bis zur nächsten Kreuzung/Einmündung.

Steht ein Parkverbotsschild am rechten Fahrbahnrand, darf am linken Fahrbahnrand geparkt werden und umgekehrt. Ebenfalls wird das Parkverbot an der nächsten Einmündung aufgehoben.

Wussten Sie schon…?

Ist das Parken entgegen der Fahrtrichtung in Einbahnstraßen verboten?

Wer in einer Einbahnstraße entgegen der Fahrtrichtung parkt, hat folgendes gemacht:
Er ist entweder bereits verkehrt in die Einbahnstraße eingefahren, oder rückwärts in die Einbahnstraße eingefahren oder hat in der Einbahnstraße gewendet. Anders ist die Parkposition nicht zu erklären.

Letztlich wird aber nur die verkehrte Parkposition geahndet. Der Tatbestand im Knöllchen hat die Nr. 112076 „Sie parkten in der Einbahnstraße entgegen der Fahrtrichtung.“ Kosten: 15 Euro Bußgeld.

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