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Verkehrszusatzzeichen für Verkehrsschilder

Verkehrszusatzzeichen sind nach § 39 Abs. 3 StVO ebenfalls Verkehrszeichen, die beachtet werden müssen. Sie ergänzen die Bedeutung des Hauptverkehrszeichens unter dem sie angebracht sind. Zusatzzeichen müssen für jedermann eindeutig verständlich sein. Hier erhalten Sie einen Überblick über die häufigsten Zusatzzeichen.

Welche Zusatzzeichen gibt es?

Es gibt rund 150 Verkehrszusatzzeichen.

Diese sind in vier Kategorien eingeteilt:

  • Allgemeine Zusatzzeichen
  • „frei“ Zusatzzeichen
  • Beschränkende Zusatzzeichen
  • Besondere Zusatzzeichen

Allgemeine Zusatzzeichen

Bei den allgemeinen Zusatzzeichen handelt es sich um Hinweise auf Gefahren, Richtungsangaben, Längen- und Entfernungsangaben sowie sonstige Hinweise.

Sehr bekannt unter den allgemeinen Zusatzzeichen ist die Anzeige des Verlaufs einer Vorfahrtstraße unter den Verkehrsschildern „Vorfahrtstraße“ Nr. 306 und „Vorfahrt gewähren“ Nr. 205 (siehe Bilder unten).

Zeichen Nr. 1002-10 Verlauf einer Vorfahrtstraße
Zeichen Nr. 1000-22 Fußgänger Gehweg gegenüber benutzen, rechtsweisendt
Zeichen Nr. 1006-38 Achtung Staugefahr
Zeichen Nr. 1004-31 Halt nach 100 m
Zeichen Nr. 1012-35 Bei Rot hier halten

„frei“ Zusatzzeichen

Bei den „frei“ Zusatzzeichen handelt es sich um Verkehrszusatzzeichen in denen das Wort „frei“ vorkommt. In der Regel werden damit Fahrbahnen oder Parkplätze für Fahrzeuge eines bestimmten Typs freigegeben.

Sehr bekannt ist das „frei“ Zusatzzeichen „Anlieger frei“ (Bild links), das sich unter dem Verkehrsschild Nr. 250 „Durchfahrt verboten“ befindet. Anlieger dürfen die Straße dennoch benutzen.

Zeichen Nr. 1020-30 Anlieger frei
Zeichen Nr. 1022-10 Radfahrer frei
Zeichen Nr. 1026-38 Land- und forstwirtschaftlicher Verkehr frei

Beschränkende Zusatzzeichen

Zu den beschränkenden Zusatzzeichen gehören Verkehrszusatzzeichen, die Angaben über zeitliche Beschränkungen sowie Beschränkungen für Personengruppen, Fahrzeugtypen und örtliche Gegebenheiten machen.

Besondere Zusatzzeichen

Besondere Zusatzzeichen für Verkehrsschilder geben zusätzliche Informationen bezüglich Ausnahmen, Beschränkungen oder sonstige Informationen. Ein typisches Beispiel für ein besonderes Zusatzzeichen ist der Hinweis „Streugut“ an Streugut-Behältern an Straßen mit starkem Gefälle.

Zeichen Nr. 1060-30 Streugut
Zeichen Nr. 1060-10 Schleudergefahr für Wohnwagengespanne an Gefällstrecken mit starkem Seitenwind

Parkschilder mit Zusatzzeichen

Sehr häufig sind Zusatzzeichen für Parkschilder. Sie definieren einen räumlichen und/oder zeitlichen Geltungsbereich oder weisen auf sonstige Beschränkungen und Ausnahmen hin.
Grundsätzlich kann eine Parkerlaubnis auf eine bestimmte Dauer, Fahrzeugart und bestimmte Verkehrsteilnehmer beschränkt werden.

Häufig sind die Parkschilder 314 und 315 in Kombination mit Zusatzzeichen wie Parkscheibe, Uhrzeit oder Bewohnerparkausweis zu sehen.

Jedes Zusatzzeichen steht für sich und bezieht sich ausschließlich auf das blaue Parkschild.
Es bedeutet, dass hier

  1. nur mit Parkscheibe geparkt werden darf
  2. nur in einem bestimmten Zeitraum geparkt werden darf, z.B. zwischen 10 und 12 Uhr
  3. Bewohner mit Parkausweisnr. frei parken dürfen

Viele lesen die Zusatzzeichen fälschlicherweise von oben nach unten und beziehen die Zusatzzeichen aufeinander. Sie interpretieren, dass hier nur Bewohner mit Parkausweisnr. in der Zeit zwischen 10 und 12 Uhr mit Parkscheibe parken dürfen.

Wer sich über die Bedeutung im Unklaren ist, sollte lieber gar nicht dort parken. Wer gegen Knöllchen wegen Falschparkens klagt, hat eher geringe Aussichten auf Erfolg.
Ein Knöllchen kostet nur bis zu 35 Euro. Ein verlorener Gerichtsprozess bis zu mehreren hundert Euro.

Zusatzzeichen Nr. 1052-37 Halte- und Parkverbot für Seitenstreifen

Die Verkehrsschilder Halte- und Parkverbot (VZ Nr. 283 und 286) gelten nur für die Fahrbahn. Sonderwege (z.B. Gehweg) und der Seitenstreifen sind nicht davon betroffen.

Durch das Zusatzzeichen Verbot für Seitenstreifen (ZZ 1052-37) kann das Halte- oder Parkverbot auch auf den Seitenstreifen ausgedehnt werden. Es handelt sich dann um eine Erweiterung des räumlichen Geltungsbereichs.

Zeichen Nr. 1052-33 Parken nur mit Parkschein

Unter Parkschildern, VZ 314 (Parkplatz) und VZ 315 (Parken auf Gehwegen), befinden sich häufig Zusatzzeichen mit Zeitangaben oder Beschränkungen wie Parken nur mit Parkschein (ZZ 1052-33) oder Parkscheibe (ZZ 1040-32). Es handelt sich dann um eine Erweiterung des zeitlichen Geltungsbereichs bzw. um eine sonstige Beschränkung.

Zeichen Nr. 1048-10 Parkerlaubnis auf Pkw begrenzt

Bei Parkplatzschildern sind auch Beschränkungen für Fahrzeugtypen üblich. Durch das Zusatzzeichen 1048-10 wird die Parkerlaubnis zum Beispiel auf Pkw begrenzt. Busse, Lkw und Motorräder dürfen hier nicht parken.

Wussten Sie schon…?

Geschwindigkeitsbeschränkungen / Tempolimits mit Zusatzzeichen

Ebenfalls für viel Ärger sorgen Zusatzzeichen bei Geschwindigkeitsbeschränkungen (Verkehrsschild Nr. 274). Wie beim Parken kommt es immer wieder zu Fehldeutungen. Allerdings entstehen dieses nicht durch falsche Zuordnungen, sondern eher auf die falsche Interpretation der Symbole an sich.

Die Zusatzzeichen machen die meisten Probleme:

  • Kurve
  • Nässe
  • Schneeflocke
  • Lkw

Verkehrszeichen mit Tempolimit können Zusatzschilder mit Hinweis auf eine zeitliche Beschränkung haben. Üblich ist auch eine Beschränkung des Tempolimits auf bestimmte Fahrzeugtypen.

Häufig sind etwa Geschwindigkeitsbeschränkungen mit dem Zusatzschild Lkw (ZZ Nr. 1048-12), zum Beispiel an Gefällstrecken.

Die Missachtung solcher Zusatzzeichen für Tempolimits hat zur Folge, dass die Geschwindigkeitsübertretung innerhalb der zeitlichen Beschränkung bzw. mit dem betreffenden Fahrzeugtyp gemäß Bußgeldkatalog geahndet wird.

Ein Beispiel:
Wird das Tempolimit 60 geltend für Lkw von einem Lkw-Fahrer um 18 km/h überschritten, drohen 80 Euro Bußgeld sowie ein Punkt in Flensburg.

Das Kurvenzeichen (Nr. 103-10 oder 103-20) unter einem Tempolimit ist ein Gefahrenzeichen und kein Zusatzzeichen. Es bedeutet: Achtung, Gefahrenstelle durch scharfe Linkskurve bzw. Rechtskurve.

Wegen der scharfen Kurve muss die Geschwindigkeit gedrosselt werden. Nach der Kurve ist das Tempolimit wieder aufgehoben.

Bei den Zusatzzeichen Schneeflocke und bei Nässe ist der Fall unklarer. Die Schneeflocke wird von vielen so verstanden, dass das Tempolimit nur bei winterlichen Straßenverhältnissen gilt.

Es gilt jedoch grundsätzlich, weil es zu winterlichen Straßenverhältnissen kommen kann. Das Zusatzzeichen hat hier rein informativen (überflüssigen) Charakter (OLG Hamm, 1 RBs 125/14).

Anders bei dem Zusatzzeichen bei Nässe. Hier gilt das Tempolimit tatsächlich nur bei Nässe.

Aber wie nass muss die Straße sein, damit das Tempolimit sein wirksam ist? Genügt schon ein leichter Regenguss oder erst bei Überflutung der Straße? Hierzu gibt es ein höchst richterliches Urteil vom BGH (AZ: 4 StR 560/77). Bei Nässe bedeutet, dass die Straße mit einem Wasserfilm überzogen sein muss. Also dann, wenn wirklich ernsthafte Aquaplaning-Gefahr besteht.

Befindet sich unter dem Tempolimit das Zusatzzeichen Lkw, gilt die Geschwindigkeitsbegrenzung nur für Lkw. Befindet sich darunter noch ein Zusatzzeichen mit Zeitangabe, bedeutet dies ein generelles Tempolimit für Lkw und ein auf die Zeitangabe beschränktes Tempolimit für alle anderen Verkehrsteilnehmer.

Regelung nach § 39 StVO

Für Verkehrszusatzzeichen gibt es genaue Vorgaben. Die Zusatzzeichen haben einen weißen Grund mit schwarzem Rand. Symbole, Zeichen und Aufschriften sind schwarz. Das Zusatzzeichen ist unter dem Verkehrszeichen angebracht. Ist ein Verkehrszusatzzeichen unter mehreren Verkehrszeichen angebracht, gilt es nur für das Verkehrsschild, was sich direkt darüber befindet. Das Zusatzzeichen muss inhaltlich klar, eindeutig und frei von Widersprüchen sein.

Nur wenn diese Formvorschriften erfüllt sind, ist das Zusatzzeichen gültig und hat entsprechenden Rechtscharakter.

Für eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 60 km/h zwischen 8 und 11 Uhr sowie zwischen 16 und 18 h bedeutet dies: Wer innerhalb der angegebenen Zeiten schneller als 60 km/h fährt muss mit einem Bußgeld rechnen. Je nach Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitungen drohen zudem Punkte in Flensburg und Fahrverbot.

Regelung nicht immer eindeutig: Wo war hier der Nutzen?

Mitunter ist die Regelung durch Zusatzzeichen doch nicht immer eindeutig. In einem Fall klagte ein Mann gegen einen Bußgeldbescheid wegen Geschwindigkeitsüberschreitung. Unter dem Tempolimit Schild befand sich das Zusatzzeichen „Schneeflocke“ (ZZ Nr. 841).

Mitunter ist die Regelung durch Zusatzzeichen doch nicht immer eindeutig. In einem Fall klagte ein Mann gegen einen Bußgeldbescheid wegen Geschwindigkeitsüberschreitung. Unter dem Tempolimit Schild befand sich das Zusatzzeichen „Schneeflocke“ (ZZ Nr. 841).

Der Mann nahm an, dass das Tempolimit nur bei winterlichen Straßenverhältnissen gelte. Die Klage wurde abgewiesen mit der Begründung, dass das Zusatzzeichen „Schneeflocke“ so zu interpretieren sei, dass die Höchstgeschwindigkeit gilt, weil es winterliche Straßenverhältnisse geben kann (Entscheidung OLG Hamm, 1 RBs 125/14). Es handelt sich um ein allgemeines Verkehrszusatzzeichen mit rein informativem Charakter.

Im Gegensatz dazu bedeutet das Zusatzzeichen „nur bei Nässe“ (ZZ 1052-36), dass das Tempolimit nur bei nasser Fahrbahn gilt. Es handelt sich um ein beschränkendes Verkehrszusatzzeichen.

Im Gegensatz dazu bedeutet das Zusatzzeichen „nur bei Nässe“ (ZZ 1052-36), dass das Tempolimit nur bei nasser Fahrbahn gilt. Es handelt sich um ein beschränkendes Verkehrszusatzzeichen.

Vermutlich interpretiert jeder zweite Autofahrer die Geschwindigkeitsüberschreitung mit dem Zusatzzeichen „Schneeflocke“ genauso falsch wie der Mann, der gegen den Bußgeldbescheid Einspruch erhob. In diesem Fall ist das Verkehrszusatzzeichen mehr irreführend als informativ.

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